Servus, S....
Heute will ich ohne weiteren Kommentar einfach mal nur ein Zitat aus dem Strafgesetzbuch (StGB) anführen:
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§ 106 StGB, Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- der Bundesversammlung oder
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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CrabbyJack - 10. Mai, 18:14
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Aislynn - 13. Mai, 12:29
Auch wenn wir uns alle wünschen, den ein oder anderen Politiker im Knast zu sehen: man wird es allein von staatsanwaltlicher Seite wohl so drehen können, dass es schon gar keine Drohung war. Und die noch viel weniger rechtswidrig ("Ich kann doch sagen was ich will, ist ja von der Meinungsfreiheit gedeckt..."). Und dann noch eine neckische Frage am Rande: würde das Bundeshorstl (ich gebs zu, geklaut bei U. P.) das wirklich als empfindliches Übel ansehen, nicht wiedergewählt zu werden?!
So long...
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