Servus, S....
Heute will ich ohne weiteren Kommentar einfach mal nur ein Zitat aus dem Strafgesetzbuch (StGB) anführen:
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§ 106 StGB, Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- der Bundesversammlung oder
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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CrabbyJack - 10. Mai, 18:14
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